Benutze unser Kontaktformular und das FAQ.
Die nachfolgenden Lizenzbedingungen gelten für sämtliche Foto-Downloads und die Verwendung der Fotos durch den Downloader sowie die damit verbundenen Willenserklärungen und geschlossen Vereinbarungen zwischen PHOTOCASE und dem Downloader.
Die Basislizenz, die PHOTOCASE den Downloadern nach der Rechteeinräumung durch den Fotografen anbietet, erlaubt die folgende Verwendung der Fotos:
2.1 Die Basislizenz berechtigt zunächst zum Download, d.h. zur Speicherung des Fotos, und Verwendung desselben im privaten Bereich sowie zu kommerziellen Zwecken nach den Maßgaben dieser Ziffer 2.1. Darüber hinaus gestattet sie die Nutzung des Fotos als Bestandteil von „eigenständigen grafischen Werken“ oder in einem „redaktionellen Rahmen“. Eigenständige grafische Werke in diesem Sinn sind neue, durch den Downloader geschaffene Werke, die das betreffende Foto zum Bestandteil haben, wie z.B. Collagen, Internetseiten, Printprodukte, Werbemittel und Materialien zur Promotionszwecken. „Redaktioneller Rahmen“ bedeutet die Verwendung des Fotos für redaktionell gestaltete, journalistisch aufbereitete Print- oder Onlineartikel, das heißt Veröffentlichungen, die textbasiert sind und sich des Fotos zur Erläuterung, Veranschaulichung, Informationsvermittlung oder grafischen Gestaltung des Texts bedienen. Das Foto darf nach dieser Maßgabe ebenso in TV- und Videobeiträgen und/oder für die Buchcover- und Tonträgerhüllengestaltung verwendet werden. Zur Erstellung eines eigenständigen grafischen Werkes oder für eine Verwendung im redaktionellen Rahmen im Sinne dieser Ziffer 2.1 darf das Foto grundsätzlich auch bearbeitet werden.
Die Basislizenz berechtigt im Folgenden dazu, das auf diesem Weg geschaffene eigenständige grafische Werk oder die redaktionell gestalteten, journalistisch aufbereiteten Inhalte mit dem Foto unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ziffern 2.2 bis 2.4 durch Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und sonstige Handlungen umfassend zu verwerten. Hierfür räumt PHOTOCASE dem Downloader die erforderlichen einfachen, zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte an dem Foto ein.
2.2 In den folgenden Fällen ist die berechtigte Verwendung des Fotos durch den Downloader von der direkt beim Fotografen des Fotos einzuholenden Zustimmung abhängig:
Die vorstehenden Maßgaben gelten entsprechend auch für eine Bearbeitung oder andere Veränderung des betreffenden Fotos selbst.
2.3 Folgende Verwendungen sind im Rahmen der Basislizenz grundsätzlich unzulässig. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit, in Bezug auf einzelne grundsätzlich unzulässige Nutzungsarten entsprechend erweiterte Nutzungsrechte über die entsprechenden Zusatzlizenzen zu erwerben.
Grundsätzlich unzulässig ist weiterhin eine Nutzung der Fotos im Zusammenhang mit beleidigenden, diffamierenden, rassistischen, gewaltverherrlichenden, pornografischen oder sonst wie rechtswidrigen Inhalten. Das gilt insbesondere mit Bezug auf auf dem Foto abgebildete Personen.
Der Downloader hat den Fotografen bei der Verwendung des Fotos im Impressum oder am Bild als Urheber mit Namen, und soweit dies nicht möglich ist, mit seinem Benutzernamen bei PHOTOCASE zu nennen (Urhebernennung). Zugleich damit ist PHOTOCASE als Quelle des Fotos zu bezeichnen (Quellennennung). Bei einer Verwendung in Online-Angeboten muss die Nennung mit einem Link zu der Webseite PHOTOCASE unterlegt sein. Eine zulässige Urheber- und Quellenangabe würde daher lauten: „Foto: [Name des Fotografen]./ Quelle PHOTOCASE [in Online-Angeboten entsprechend verlinkt]“.
Fotos dürfen jedoch auch ohne Urhebernennung und Quellenangabe genutzt werden, sofern, wenn verfügbar, die entsprechenden erweiterten Nutzungsrechte erworben werden.
Folgende erweiterte Nutzungsrechte stehen zur Wahl und können vom Downloader kombiniert erworben werden:
Diese Option gestattet die Verwendung des Fotos wie unter der Basislizenz. In Abweichung von Ziffer 2.3 der Basislizenz entfällt jedoch die Begrenzung auf die maximale Auflagenhöhe.
Diese Option gestattet die Verwendung des Fotos wie unter der Basislizenz. In Abweichung von Ziffer 2.4 der Basislizenz ist der Downloader aber nicht verpflichtet, den Fotografen als Urheber des Fotos (oder PHOTOCASE als Quelle des Fotos) zu benennen.
Diese Option gestattet die Verwendung des Fotos wie unter der Basislizenz. In Abweichung von Ziffer 2.3 der Basislizenz ist jedoch die Herstellung eines eigenständigen graphischen Werkes im Sinne von Ziffer 2.1 der Basislizenz nicht erforderlich. Es ist vielmehr auch erlaubt, das Foto auf Produkten, auf denen ausschließlich oder in erster Linie das Foto abgebildet ist, zu nutzen und zu gewerblichen Zwecken nach den nachfolgenden Maßgaben Dritten zum Kauf anzubieten. Die folgenden Verwendungen sind hiernach gestattet:
Bedruckte Erzeugnisse:
Elektronische Erzeugnisse:
Sollen mehr als die angegebenen Stückzahlen hergestellt und vertrieben werden, kann das gewünschte Foto ein weiteres Mal entsprechend diesen Bedingungen lizenziert werden. Ausgeschlossen bleibt jedoch auch hier die Verwendung in Fotodatenbanken, Fotokatalogen, CMS-Systemen und artverwandten Sammlungen.
4.1 PHOTOCASE hat ein berechtigtes Interesse daran, dass weder die Downloader noch Dritte die Fotos in Verstoß gegen die eingeräumten Nutzungsrechte oder gar ohne den Erwerb einer Lizenz nutzen. PHOTOCASE ist daher ermächtigt, Urheberrechts- und Leistungsschutzrechtsverletzungen an den Fotos auch selbst, im eigenen Namen, zu verfolgen und die entsprechenden Rechte und Ansprüche geltend zu machen.
4.2 Der Downloader verpflichtet sich für jeden Fall der schuldhaft lizenzwidrigen oder gar lizenzlosen Verwendung eines von PHOTOCASE heruntergeladenen Fotos (zum Beispiel indem ein Foto entgegen der Basislizenz einer Mehrzahl von Dritten für deren eigene Zwecke verfügbar gemacht wird) zur Zahlung einer Mindestvertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,- (In Worten: Fünftausend Euro).
Der Fortsetzungszusammenhang ist ausgeschlossen. Die Vertragsstrafe ist ferner auch dann verwirkt, falls („nur“) Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Downloaders die entsprechenden Handlungen vornehmen.
Die Geltendmachung weiterer und weitergehender Ansprüche seitens PHOTOCASE wird durch die Mindestvertragstrafeverpflichtung nicht berührt. Die Mindestvertragsstrafe wird jedoch auf solche Ansprüche angerechnet, welche daher nur insoweit geltend gemacht werden, als sie die Mindestvertragsstrafe übersteigen.
5.1.1 PHOTOCASE gewährleistet, dass der Leistungsgegenstand der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.
5.1.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Download des Fotos. Die vorgenannte kurze Gewährleistungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen eines Sachmangels, wenn auf Seiten von PHOTOCASE Vorsatz oder ein arglistiges Verschweigen eines Mangels vorliegt. Sie gilt außerdem nicht für Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
5.1.3 Der Downloader ist verpflichtet, das Foto unverzüglich nach dem Download gemäß der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen gegenüber PHOTOCASE unverzüglich zu rügen. Unterlässt der Downloader die Mängelrüge, gilt das Foto als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss dieser unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden. Andernfalls gilt das Foto auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen und ist mit einer konkreten Mängelbeschreibung zu versehen. Die Frist zur Mängelrüge beträgt zwei Wochen seit dem Download, bei verdeckten Mängeln seit deren Entdeckung, es sei denn, der Downloader weist nach, dass er zur Einhaltung der Frist auch nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang nicht in der Lage war.
5.1.4 Im Weiteren geltend die gesetzlichen Regeln zum Sachmängelgewährleistungsrecht.
5.2.1 PHOTOCASE übernimmt eine Gewährleistung für Rechtsmängel nur, wenn und soweit die Nutzung des Fotos innerhalb der Grenzen der eingeräumten Nutzungsrechte betroffen ist. Ob die Nutzung des Fotos auch in Zusammenhängen zulässig ist, die nichts mit dem Foto an sich zu tun haben (zum Beispiel bei Fragen der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer Werbung oder bei durch die Nutzung des Fotos bewirkten Kennzeichenrechtsverletzungen), liegt in der ausschließlichen Verantwortung des Downloaders.
5.2.2 Ist danach Gewährleistung zu erbringen, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr beginnend mit dem Download des Fotos. Ziffer 5.1.2, Sätze 2 und 3, gilt entsprechend.
5.2.3 Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten oder anderen Rechten geltend gemacht werden.
6.1 PHOTOCASE haftet für Schäden des Downloaders, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes sind (Garantien sind ausdrücklich als solche versprochene), die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (so genannte Kardinalpflichten) beruhen, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6.2 Kardinalpflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
6.3 Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht und nicht Leib, Leben oder Gesundheit betrifft – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der Erbringung von Leistungen wie der vertragsgegenständlichen Leistungen typischerweise und vorhersehbarerweise gerechnet werden muss.
6.4 Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – sowohl von PHOTOCASE als auch seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.
6.5 Resultieren Schäden des Downloaders aus dem Verlust von Daten, so haftet PHOTOCASE hierfür nicht, soweit die Schäden durch eine zweckgemäße, regelmäßige und vollständige Sicherung aller relevanten Daten durch den Downloader vermieden worden wären.
Auf die Lizenzbedingungen und den auf ihrer Grundlage geschlossen Vertrag über die Fotonutzung findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.
Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dem auf der Grundlage dieser Lizenzbedingungen geschlossenen Vertrag über die Fotonutzung entstehenden Streitigkeiten ist Berlin, wenn der Downloader Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Sitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Downloaders nach Vertragschluss aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt wird oder im Zeitpunkt einer Klageerhebung unbekannt ist. Alternativ hat PHOTOCASE stets das Recht, den Downloader auch an dessen Sitz zu verklagen.
© Copyright 2010 Photocase. Alle Rechte vorbehalten.